Bildung und Aufklärung sind gesellschaftliche Aufgaben, zu deren Zweck sich immer mehr Gruppen und Organisationen gemeinnützig engagieren. Je nach Initiative und deren Laufzeit ist die Bildung einer juristischen Person nicht immer zweckmäßig. Mit dem Verein namens “SocialTech – Allianz für Gesellschaft & Technologie” soll diesem Problem Rechnung getragen werden und insbesondere Projekte und Initiativen, die nach dem Motto “Technischer Fortschritt für das Gemeinwohl” handeln, die Hardware, Software, Veranstaltungen oder Workshops entwickeln, die eine gesunde, nachhaltige, vernetzte und gerechte Lebensgrundlage gewährleisten, unterstützt und gefördert werden. Die Mitglieder verpflichten sich ausschließlich gemeinnützige Projekte und Initiativen zu fördern.
§1 NAME & SITZ
Der Verein führt den Namen “SocialTech – Allianz für Gesellschaft & Technologie”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§2 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 ZIELE UND AUFGABEN
Ziele und Aufgaben des Vereins sind:
Zusammenarbeit mit vom Verein gem. §3a dieser Satzung für förderungswürdig befundenen Projekte und Initiativen.
Durchführung von Workshops zu Inhalten der geförderten Projekte und Initiativen.
Durchführung von Informationsveranstaltungen / Vorträgen zum Thema “Technischer Fortschritt für das Gemeinwohl”.
Fortbildungen von Mitarbeitern der unterstützten Projekte und Initiativen.
Aufbau eines internationalen Kontakt- und Informationsnetzes zur Förderung von Projekten und Initiativen.
§3A FÖRDERUNGSWÜRDIGE PROJEKTE UND INITIATIVEN
“SocialTech – Allianz für Gesellschaft & Technologie” unterstützt Projekte und Initiativen, deren inhaltliche Ausrichtung mit der Präambel dieser Satzung korrespondieren und die hauptsächlich folgende Ziele und Aufgaben verfolgen:
Förderung von Technologie im Kontext gesellschaftlicher Transformation
Technologieentwicklung für gesunde, nachhaltige, vernetzte und gerechte Lebensgrundlagen
Förderung von Open Data / Open Source / Open Hardware Ansätzen und Diensten
Erhalt einer offenen Wissenslandschaft und -kultur
Sensibilisierung und Mobilisierung der Bürger für gesellschaftliche Themen
Kombination von Fachwissen aus unterschiedlichen technologischen und sozialen Bereichen, die von den traditionellen Bildungssystemen nicht bereitgestellt wird
§4 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere sind das:
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein unterscheidet ordentliche und fördernde Mitgliedschaft.
Ordentliches Mitglied kann nur eine natürliche Person werden.
Ordentliche Mitglieder haben eine Aufgabe innerhalb des Vereins zu übernehmen.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung dokumentiert.
Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss, Nichtnachweisen der Mitgliedschaft, Zuwiderhandlung gegen Vereinsinteressen oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt für ordentliche und fördernde Mitglieder ist nur zum Ende des Monats möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung bzw. per E-Mail gegenüber dem Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Zum Ausschluss bedarf es der Anwesenheit von mindestens 60% der ordentlichen Mitglieder.
Der Antrag auf Ausschluss muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Dem Auszuschließenden muss die Möglichkeit gewährt werden, sich der Mitgliederversammlung zu erklären.
§6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Buchprüfung
Die Mitgliederversammlung
§7 DER VORSTAND
Der Vorstand des Vereins besteht aus insgesamt 3 Personen:
die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstands
die Schriftführerin / der Schriftführer
die Kassenwartin / der Kassenwart
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie den Schriftführer und Kassenwart vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten ihn gemeinsam.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.
Die Mitglieder des Vorstands sind zur Sparsamkeit angehalten.
§8 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDS
Der Vorstand zeichnet sich für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen.
Aufgaben des Vorstandes:
Umsetzung der Ziele & Aufgaben gemäß §3 der Satzung
Planung und Durchführung oder Beauftragung entsprechender Maßnahmen
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
Erstellung der jährlichen Bilanz
Erstellung des Jahresberichtes
Information der Mitglieder soweit Satzungsänderungen erforderlich sind, um den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins zu gewährleisten
Befugnisse des Vorstands:
Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss zu prüfen hat
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§9 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von einem Jahr gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein neues Mitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Eine Person sollte nicht länger als vier Jahre Vorstandsmitglied sein.
§10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder nach §15 im schriftlichen Verfahren.
Die Sitzungen sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Sind die Vereinsziele nach §3 der Satzung gefährdet, so können Vorstandssitzungen mit einer kürzeren Frist einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind gemäß §14 in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
§11 VORSTANDSKANDIDATEN
Ein Vorstandskandidat kann jedes ordentliche Mitglied sein.
§12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.
In der Einberufung wird der Versammlungsort und die Versammlungszeit bekannt gegeben.
Einzuladen sind sowohl die ordentlichen als auch die fördernden Mitglieder des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 35% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
Abwahl der Mitglieder des Vorstandes bei gleichzeitiger Wahl der Nachfolger
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Entscheidung über Anträge, die von ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden
Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und allen Mitgliedern zuzusenden.
§13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte die Sitzungsleitung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 60% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand spätestens zwei Wochen danach eine neue Mitgliederversammlung einberufen wie unter §11, Abs. 1 vorgesehen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer in einem Protokoll niedergelegt und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Eine Abschrift des Protokolls ist jedem ordentlichen Mitglied zuzusenden.
§14 PROTOKOLLIERUNG
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse unterliegen der Schriftform und sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§15 SCHRIFTFORM
Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument
digitales Dokument, das mit einer zum Unterschriftszeitpunkt dem Stand der Technik entsprechenden digitalen Unterschrift unterzeichnet wurde.
§16 VIRTUELLE ANWESENHEIT
Willigt ein Mitglied zuvor schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt.
Das Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne der Satzung.
Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.
Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur virtuell anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer elektronisch gesichert und weitergegeben.
Bei virtuell anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert sein.
Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung aller Stimmen nicht mehr möglich ist.
§17 AUFLÖSUNG
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung durch 3/4-Mehrheit.
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Ärzte ohne Grenzen e. V. / Am Köllnischen Park 1 / 10179 Berlin, eine als gemeinnützig anerkannte Hilfsorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren. (Aufgaben der Liquidatoren: §49 (1) BGB)
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden (§51 BGB).
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§18 HAFTUNGSAUSSCHLUS
Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
§19 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Frankfurt am Main.
§20 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.